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Neues Gebäudeenergiegesetz nimmt Formen an

12.03.2020
Aus drei mach eins: Nach Plänen der Bundesregierung sollen die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt werden. Das soll für die Immobilienbranche mehr Klarheit schaffen und bestehende Regelungen entbürokratisieren. Bei einer Anhörung der Immobilienverbände am 4. März im Wirtschaftsausschuss des Bundestags wurde allerdings deutlich: Das geplante GEG hat noch ein gutes Stück Weg vor sich. Maria Hill vom Zentralen Immobilien Ausschuss ZIA sagte bei der Anhörung, das Wirtschaftlichkeitsgebot – die Vereinbarkeit von Klimaschutz mit dem Grundsatz des bezahlbaren Wohnens – trage wesentlich dazu bei, die Akzeptanz der Energie- und Wärmewende in der Bevölkerung zu erhalten und zu stärken. Doch bedürfe es zusätzlicher Fördermittel, um die Klimawende im Gebäudebestand sozialverträglich zu gestalten. Kritik gab es auch daran, dass der Gesetzentwurf deutlich mehr Paragrafen enthalte als die Summe der zusammengefassten Einzelregelungen. Im vorliegenden Entwurf werde daher der ursprünglich verfolgte Zweck, nämlich das Ordnungsrecht zu entbürokratisieren und zu vereinfachen, nicht erreicht. Fazit: Mit Blick auf die Zukunft wäre es wichtig, das Spannungsfeld zwischen bezahlbarem Wohnen und den Klimaschutzzielen auf das Geschäftsmodell vieler Wohnungsunternehmen zu lösen. Auch wenn das Gesetz noch einen Weg durch die Ausschüsse vor sich hat, begrüßen wir den Ansatz für mehr Transparenz und Struktur, um die klimafreundliche Bewirtschaftung von Immobilien zu unterstützen. Zentrale Eckpunkte des GEG:
  • Die Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in ein Gesetz soll die Transparenz erhöhen und der Entbürokratisierung dienen. Es weist jedoch mehr Einzelregelungen auf als die Summe der drei bislang geltenden Gesetze.
  • Die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) dienen dem Gesetz als Grundlage. Bestandteil dessen ist auch die neu eingeführte Kategorie des „Niedrigstenergiehauses“, der Neubauten der Richtlinie zufolge ab 2021 gerecht werden müssen.
  • Das GEG erhöht die energetischen Anforderungen an Neubauten und an die Sanierung von Gebäuden nicht. Die mit der EnEV-Novelle 2016 eingeführten Anforderungen bleiben bestehen.
  • Faktisches Verbot von Ölheizkesseln ab 2026
  • Innovationsklausel: Befristete Regelung, um innovative Lösungen durch vereinfachte Emissionsberechnung (u. a. Quartiersbetrachtung) zu ermöglichen.
  • Die energetische Gebäudesanierung soll nach dem GEG künftig steuerlich gefördert werden, genaue Details sind noch nicht bekannt.